Rechte der Arbeitnehmenden

Rechte der Arbeitnehmenden

Als Pendant zu den Pflichten der Arbeitgebenden, stellt das AGG für die Betroffenen individuell durchsetzbare Rechte bereit:

  • Betroffenen steht ein Beschwerderecht zu (§ 13 ). Dieses verpflichtet die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, eine eingelegte Beschwerde zu prüfen und der bzw. dem Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen.

  • Das Leistungsverweigerungsrecht (§ 14) steht Betroffenen nur bei Belästigung und sexueller Belästigung zu und nur dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine oder unzureichende Maßnahmen gegen die Belästigung ergriffen hat.

  • Als zentrale Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot stehen den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu (§ 15 Abs. 1): Die Arbeitgebenden haben den Betroffenen den durch die Benachteiligung entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur bei Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Zum Teil wird diese Einschränkung für europarechtswidrig gehalten, da die Vorgabe der entsprechende Richtlinie einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch vorsah. Mit dieser Frage wird sich höchstwahrscheinlich einmal der EuGH auseinander setzen.

  • Bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot können Beschäftigte für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, sondern einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) darstellt, einen Entschädigungsanspruch gegen die Arbeitgebenden geltend machen (§ 15 Abs. 2). Dieser Anspruch wird ohne das Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gewährt.
    Für beide Ansprüche gilt eine zweimonatige Ausschlussfrist: Innerhalb von zwei Monaten muss der oder die Betroffene ihren Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung beim Arbeitgebenden schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4, Satz 1).

  • Einschaltung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Jede Person, die vorträgt, dass sie wegen eines in § 1 genannten Merkmals benachteiligt wurde, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden und um Unterstützung bitten. Dies kann z.B. in Rechtsberatung bestehen, einschließlich des Versuchs einer gütlichen Streitbelegung mit Hilfe der Antidiskriminierungsstelle.

Das AGG gewährt jedoch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses (§ 15 Abs. 6). Beschäftigte sowie Zeugen und Zeuginnen dürfen nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten benachteiligt werden (Maßregelungsverbot, § 16).

SL

erstellt von Administrator zuletzt verändert: 02.01.2010 20:06